Die Lohnsteuerberechnung (PAP) wurde mit dem letzten Update rückwirkend zum 01. Januar 2025 geändert. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die rechnerischen Leistungssätze beim Kurzarbeitergeld. Für die korrekte Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird die Installation des Lexware Updates 2 Februar 2025 notwendig.
Erstellung oder Korrektur Kurzarbeitergeld (Kug) Leistungsantrag
Wichtiger Hinweis: Den Kurzarbeitergeld Leistungsantrag erstellen bzw. korrigieren Sie erst nach der Installation des Updates 2 Februar 2025.
Die rückwirkend geltende Änderung der Lohnsteuerberechnung zum 01.01.2025 wird in der aktuellen Programmversion bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt. Das Update wird voraussichtlich Ende Kalenderwoche 8 zur Verfügung gestellt.
Arbeiten nach der Installation des Updates
Sobald das Update installiert wurde, muss die Neuberechnung der Mitarbeiter durchgeführt werden.
- Zur Berichtigung stoßen Sie eine Neuberechnung der Mitarbeiter an. Im zweiten Schritt erstellen Sie den Leistungsantrag für Januar neu und kennzeichnen ihn gegebenenfalls als Korrektur.
- Es wird grundsätzlich eine Neuberechnung angestoßen, wenn Sie die Lohndaten des jeweiligen Mitarbeiters und Monat einmal geöffnet und wieder geschlossen haben. Nach der Installation des Updates 2 Februar 2025 wird die Neuberechnung für jeden Mitarbeiter notwendig, für den Kurzarbeitergeld abgerechnet wurde.
- Wenn Sie den Abrechnungsmonat Januar über den Korrekturmodus im Februar 2025 berichtigen: Die Differenz des Auszahlungsbetrages aus der korrigierten Januarabrechnung wird automatisch auf der Lohnabrechnung Februar als Nettobezug berücksichtigt. Prüfen Sie die Auszahlungen der betroffenen Mitarbeiter.
Sie benötigen Hilfe bei der Erstellung oder Korrektur des Kug Leistungsantrages? Lexware stellt Ihnen eine detaillierte und bebilderte Anleitung zur Verfügung.