In einem aktuellen Schreiben informierte das Bundesfinanzministerium Ende Juni 2024 darüber, dass ab 2025 die Mitteilungspflicht zu elektronischen Kassensystemen und technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) umgesetzt werden muss.
Bereits seit 2020 sollen Unternehmer mit elektronischen Aufzeichnungssystemen das Finanzamt über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme nach § 146a Abs. 4 Abgabenordnung informieren. Bislang war das in der Praxis nicht umsetzbar.
Das Bundesfinanzministerium informierte Ende Juni 2024 in einem Schreiben darüber, dass die Mitteilungspflicht ab 2025 umzusetzen ist. (BMF, Schreiben v. 28.6.2024, Az. IV D 2 – S 0316-a/19/10011:009)
Folgendes ist zu beachten:
- Die Mitteilung ist elektronisch über die ERiC-Schnittstelle oder Mein Elster vorzunehmen.
- Die Übermittlung ist ab 01. Januar 2025 möglich.
- Die Mitteilung für vor dem 01. Juli 2025 angeschafften elektronischen Kassensysteme oder technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) ist bis zum 31. Juli 2025 zu erledigen.
- Elektronische Aufzeichnungssysteme, die nach dem 01. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung dem Finanzamt gemeldet werden.
- Die Mitteilungspflicht gilt ebenso für gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme.
Außerbetriebnahme ebenfalls melden
Die Außerbetriebnahme einer elektronischen Registrierkasse ist ebenfalls zu melden. Vor dem 01. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme müssen nur mitgeteilt werden, wenn bereits eine Meldung über die Anschaffung erfolgt ist.
Für Elektronische Kassensysteme, die ab dem 01. Juli 2025 angeschafft werden, gilt die Mitteilungsfrist von einem Monat.
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