Wachstumschancengesetz: Wie geht es weiter?

Das Wachstumschancengesetz beinhaltet viele Steueränderungen, auf die die Wirtschaft dringend wartet. Der Bundesrat hat das Gesetz Ende 2023 gestoppt und an den Vermittlungsausschuss verwiesen, wo ein Kompromiss erarbeitet wurde. Im Bundesrat findet die Abstimmung am 22. März 2024 statt.

Das Ziel des Wachstumschancengesetzes ist, die deutsche Wirtschaft mit verschiedenen Maßnahmen in Schwung zu bringen. Am 21. Februar 2024 hat der Vermittlungsausschuss einen Kompromissvorschlag für das Gesetz angenommen. Der Bundestag hat diesen bereits bestätigt, die Abstimmung durch den Bundesrat am 22. März 2024 steht noch aus.

Entgegen der ursprünglichen Fassung werden viele Steuerentlastungen nicht oder später als geplant kommen. Einige Regelungen sollten bereits seit dem Jahreswechsel gelten. Mit Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes werden diese voraussichtlich rückwirkend in Kraft treten.

Was soll mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen werden?

Das Gesetz wird vor allem Steueränderungen bzw. Steuervereinfachungen enthalten. Im B2B-Bereich soll eine Pflicht zur elektronischen Rechnung kommen.

Die wichtigsten Steueränderungen:

  • Degressive Abschreibung

Vom 01. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 soll alternativ zur linearen Abschreibung die degressive Abschreibung beim Kauf von beweglichen Gegenständen gewählt werden können.

  • 40%-ige Sonderabschreibung

Unter bestimmten Bedingungen ist vorgesehen, dass bei Anschaffung von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens rückwirkend ab dem 01. Januar 2024 neben der regulären Abschreibung eine 40%-ige Sonderabschreibung gewinnmindernd geltend gemacht werden kann

  • Höhere Geschenk-Freigrenze

Freigrenze soll steigen

  • Neuregelung zum Verlustvortrag

In den Steuerjahren 2024 bis 2027 sollen neue Steuerregeln zum Verlustvortrag greifen.

  • Stärkung der Einnahmen-Überschussrechnung

Vorgesehen ist, dass die Umsatzgrenze ab 2024 auf 800.000 Euro und die Gewinngrenze auf 80.000 Euro erhöht wird.

  • Geringerer Bürokratieaufwand für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer nach §19 UstG sollen erstmals für das Steuerjahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr beim Finanzamt einreichen müssen

  • Ist-Besteuerung: Höhere Umsatzschwelle im Wachstumschancengesetz

Einige Regelungen wie die geplante Neuregelung für die neue GWG-Grenze, Regelungen für Sammelposten oder höherer Verpflegungsaufwand bei Inlands-Geschäftsreisen wurden gestrichen.

Andere Teile des Wachstumschancengesetzes wurden in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgelagert, welches bereits am 15. Dezember 2023 verabschiedet wurde und in Kraft getreten ist.

Quelle: Lexware – Informationen zum Wachstumschancengesetz

Image: Image by freepik

Hinweis: Der Quellartikel wird ständig den sich ändernden gesetzlichen Änderungen angepasst.


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